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EU-Chemikalienverordnung Verordnung REACH
Die neue REACH-Verordnung ist seit 01. Juni 2007 in Kraft und sieht vor, dass alle Hersteller und Importeure sowie im Besonderen auch Anwender von chemischen Stoffen (Downstream User) die von Ihnen in Verkehr gebrachten sowie verwendeten chemischen Stoffe in einer zentralen Datenbank registrieren müssen (> 1 t / a). Alle Betriebe müssen eine Bestandsaufnahme vornehmen, um festzustellen, welche Stoffe im eigenen Unternehmen in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr hergestellt, eingeführt oder verwendet werden. Die Hersteller und Einführer müssen diese Stoffe bis zum 01. Dezember 2008 bei der Chemikalienagentur in Helsinki vorregistrieren lassen. Für die Registrierung ist ein technisches Dossier zu erstellen, in dem die gefährlichen Eigenschaften des jeweiligen Stoffes, die verschiedenen vom Lieferanten beabsichtigten Verwendungsarten sowie Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken bei den vorgesehenen Tätigkeiten mit diesen Stoffen beschrieben wird. Wenn von den Vorlieferanten aktuelle Sicherheitsdatenblätter vorliegen, sollte hieraus schon hervorgehen, ob die eigene Anwendung vom Lieferanten bei dessen eigener Registrierung berücksichtigt worden ist. Ist letzteres nicht der Fall, muss der Verwender seine Verwendung selbst bei der Chemikalienagentur registrieren. Dafür muss ein Kurzbericht über die beabsichtigte Verwendung und eine eigene Risikobeurteilung erstellt werden. Zur Einführung des REACH-Systems sieht die Verordnung einen abgestuften Zeitplan vor.
Die Übergangsfristen können allerdings nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die Ihre Stoffe in der Zeit vom 01.06.2008 bis zum 01.12.2008 vorregistrieren lassen. Wer diese Vorregistrierungsfrist versäumt hat, darf den Stoff erst in Verkehr bringen, wenn das vollständige Registrierungsverfahren abgeschlossen ist.
Für Stoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften (z. B. krebserzeugende Stoffe) ist eine Zulassung erforderlich. Der jeweilige Stoff wird immer nur in Verbindung mit seinen Verwendungsarten zugelassen. Die Chemikalienagentur wird etwa zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung eine Liste der zulassungspflichtigen Stoffe veröffent-
lichen. Darin wird das Datum genannt, bis zu dem Der Stoff in Verkehr gebracht oder verwendet werden darf. Danach bedarf es einer entsprechenden Zulassung.
Aufgaben der REACH-Beauftragten gem. der EU-Chemikalienverordnung REACH
Die REACH-Beauftragten haben die Aufgabe, das Unternehmen in allen Fragen der Vorgehensweise zur Einführung des REACH-Systems und der dazu erforderlichen Unterlagen zu unterstützen.