Sicherheitsfachkraft
Ähnlich wie bei der Stellung von externen Gefahrgutbeauftragten ist die Notwendigkeit zur Benennung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit an gesetzliche Grundlagen (ASiG---> Arbeitssicherheitsgesetz) und berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) und Vorschriften (BGV) gebunden. So ist die Benennung einer Sicherheitsfachkraft seit April 1999 für alle Unternehmen und Betriebe ab einem Mitarbeiter verpflichtend vorgeschrieben. Branchenlösungen, wie auch Angebote für spezielle Betriebe, gehören dabei ebenfalls zu unseren Stärken. In den von uns angebotenen Pauschalangeboten ist die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung als Grundvoraussetzung für eine Beurteilung des Beratungsbedarfes enthalten, und wird somit wie so manche Leistung unserer Mitarbeiter nicht extra berechnet.